Bundesgerichtshof: Mehrere Entgeltklauseln einer Sparkasse sind unwirksam - XI ZR 590/15
Banken sind durchaus erfinderisch darin, für verschiedenste Dienstleistungen Gebühren zu berechnen. Der Bundesgerichtshof hat nun einige der dafür genutzten Klauseln in einem Leistungsverzeichnis der beklagten Sparkasse für unwirksam erklärt.
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Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=79500&pos=0&anz=140
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Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein. Angegriffen wurden verschiedene Klauseln. Etwa:
> - Klausel 1: eine Klausel, mit der die Beklagte für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift ein Entgelt in Höhe von 5 € erhebt ("Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 €");
> - Klausel 6: eine Klausel, mit der die Beklagte unter anderem für die Aussetzung und die Löschung eines Dauerauftrages bis zum 1. Juli 2013 auch von Verbrauchern ein Entgelt in Höhe von 2 € erhoben hat ("Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2,00 €");
> - Klausel 7: eine von der Beklagten bis zum 13. Dezember 2012 verwendete Klausel, wonach für die Führung eines Pfändungsschutzkontos ein monatliches Entgelt in Höhe von 7 € anfiel ("Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto; Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat 7,00 €");
Bei Klausel 6 ging es nur um die Punkte Aussetzung und Löschung.
Die Unterlassungsklage war vor dem Landgericht Freiburg bereits größtenteils erfolgreich. Allerdings hatte das Landgericht bsp. die Klausel 7 nicht beanstandet. Dagegen legte der Kläger Berufung ein. Das OLG Karlsruhe entschied, daß auch die Klausel 7 und die Klausel 8 zu verwerfen seien.
Die dagegen gerichtete Revision der beklagten Sparkasse hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen.
Bei den ersten Klauseln ging es um die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung. Die Gebühr muß sich an den tatsächlich anfallenden Kosten ausrichten. Nicht zulässig ist es, die Kosten mit einzubeziehen, die zur Entscheidung über die berechtigte Ablehnung geführt haben.
> Hingegen müssen Kosten für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages - auch wenn diese der Ablehnung eines Zahlungsauftrages zwingend vorangeht - außer Betracht bleiben, weil die Berücksichtigung dieser Kosten sich weder mit dem klaren Gesetzeswortlaut noch mit den ausdrücklichen Richtlinienvorgaben vereinbaren lässt.
Das hatte die Bank deutlich nicht eingehalten:
> Vielmehr hat die Beklagte in erheblichem Umfang Kostenpositionen berücksichtigt, die ihren eigenen Erläuterungen zufolge lediglich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtausführung des Zahlungsauftrages stehen, nicht aber mit der Unterrichtung des Kunden hierüber.
Die Kosten für die Entscheidung über die Nichtausführung haben nichts mit den Kosten der Unterrichtung an den Kunden zu tun.
Ähnlich ging das mit den Kosten für die Aussetzung / Löschung eines Dauerauftrags. Für die Ausführung eines Dauerauftrags kann eine Gebühr berechnet werden.
> Die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrages zielen aber nicht auf dessen Ausführung, sondern im Gegenteil darauf ab, dass dieser nicht ausgeführt wird.
Das sei als Widerruf des Zahlungsauftrags zu verstehen. Die Bearbeitung des Widerrufs müsse aber im Normalfall kostenlos sein. Ein pauschales Entgelt von 2 Euro ist damit nicht zulässig.
Bei der Klausel 7 (Gebühr für ein Pfändungsschutzkonto) wurde die Klausel mit Blick auf eine frühere Entscheidung für ungültig erklärt.
> Die Klausel 7 hält nach den Vorgaben der Senatsurteile vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12; vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 191/2012) einer Inhaltskontrolle ebenfalls nicht stand.
Fazit: Banken können zwar für die vertraglichen Hauptdienstleistungen Gebühren verlangen. Bei vertraglichen Nebenpflichten oder gar Stornierungen / Löschungen dürfen nicht einfach die Kosten für die Bearbeitung dem Kunden in Rechnung gestellt werden.