Bundesfinanzhof: Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) bei Nichtbeantwortung von Fragen zum Vermögen - Beschluss XI S 3/17

18.11.2017 23:03:54, Jürgen Auer, keine Kommentare

Wenn jemand gegen Entscheidungen des Finanzamts oder des angerufenen Finanzgerichts vorgehen möchte, dann steht ihm - prinzipiell - ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu. Aber: Wenn jemand so einen Antrag stellt: Gibt es dann Mitwirkungspflichten?

Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem solchen Thema beschäftigt. Und am 21.09.2017 dazu einen Beschluss gefaßt, der am 15.11.2017 veröffentlicht wurde.
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BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 21.9.2017, XI S 3/17 (PKH) - ECLI:DE:BFH:2017:B.210917.XIS3.17.0

Ablehnung von PKH bei Nichtbeantwortung von Fragen zum Vermögen

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=35207&pos=1&anz=53

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Der Leitsatz:

> NV: Beantwortet der Antragsteller Fragen des Gerichts zu seinem Vermögen derart unvollständig, dass nicht beurteilt werden kann, ob er über einzusetzendes Vermögen verfügt oder eine Beleihung des Vermögens möglich ist, ist der Antrag auf Gewährung von PKH abzulehnen.

Der Antragsteller hatte Prozesskostenhilfe beantragt, um Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 23. März 2017 11 K 276/16 einzulegen. Es gab schon früher ein Verfahren XI S 1/17 (PKH), da hatte der Antragsteller einen Fragebogen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.

Prozesskostenhilfe kann beantragt werden, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, falls

> die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Allerdings hat ein Beteiligter sein Vermögen für die Prozessführung einzusetzen, sofern das zumutbar ist.

Dabei ging es nur um einen geringen Betrag:

> voraussichtlicher Kosten der Prozessführung von lediglich 385 EUR

Ferner teilte der Antragsteller mit:

> Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. Juli 2017 angegeben, über Grundvermögen (Grundstück nebst Gebäude) zu verfügen, das einen Wert von 220.000 EUR hat, sowie über 11,3 ha Acker- und Grünland mit einem Wert von 135.000 EUR.

Daraufhin ging nochmals Post vom Bundesfinanzhof zum Antragsteller:

> Der Senat hat daraufhin mit Schreiben vom 1. August 2017 den Antragsteller u.a. um Erläuterung der Wertansätze sowie Mitteilung der auf dem Grundbesitz ruhenden Grundschulden gebeten. Außerdem wurde der Antragsteller unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2010  22 B 09.2171 gebeten, dem Senat zu erläutern, warum die Prozesskosten nicht durch Aufnahme eines Darlehens finanziert werden können.

Die Antwort darauf hat der Bundesfinanzhof wohl als gänzlich ungenügend eingeschätzt.

> Diese Fragen hat der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 19. August 2017 ungenügend beantwortet. Er macht geltend, dass der Beklagte (das Finanzamt) wegen einer Forderung von weniger als 1.400 EUR die Zwangsversteigerung betreibt. Der Erlös aus der Zwangsversteigerung dürfte sicher zu höheren Erlösen als 1.400 EUR und damit zur Zahlungsfähigkeit führen. Zum anderen wird die Zwangsversteigerung offenbar nur in eine von wohl mehreren Flurnummern betrieben. Ohne Mitteilung, wie hoch die gesamten Verbindlichkeiten momentan sind, welche Grundsicherheiten an welchen Grundstücken ggf. bestellt sind usw., kann in keiner Weise überprüft und beurteilt werden, ob dem Antragsteller die Verwertung/Beleihung von Immobilien zugemutet werden kann.

Da hat der Antragsteller also einerseits nach eigenen Angaben ein "relativ hohes Vermögen" von insgesamt 355.000 Euro. Andererseits scheint er über so geringe Barmittel zu verfügen, daß er die weniger als 1.400 Euro gegenüber dem Finanzamt nicht begleicht, so daß dieses eine Zwangsvollstreckung betreibt. Schließlich stellt er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, teilt dann aber nicht genau mit, wie sich die Bewertung zusammensetzt und ob es für die Finanzierung der grade mal 385 Euro nicht auch andere Möglichkeiten gäbe.

Persönlich fehlt mir für solche Anträge "etwas das Verständnis".

 

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