Brexit-Auswirkung: Britische eu-Domaininhaber können diese ab dem Brexit nicht mehr verlängern und keine neuen Domains mehr beantragen - Folgerung aus EuGH-Entscheidung C-376/11

30.03.2018 23:55:14, Jürgen Auer, keine Kommentare

Grossbritannien möchte aus der EU austreten. Dieser Brexit wird aber zu der Konsequenz führen, daß britische Bürger ab dann keine neuen eu-Domains mehr beantragen dürfen.

Ferner können bestehende eu-Domains im Besitz von Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen aus Grossbritannien nicht mehr verlängert werden. Folglich gehen sie an die ausstellende Organisation zurück.

Die Europäische Kommission hat dies am Mittwoch bekannt gegeben.
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Europe dumps 300,000 UK-owned .EU domains into the Brexit bin

https://www.theregister.co.uk/2018/03/29/eu_dumps_300000_ukowned_domains_into_brexit_bin/

Notice to stakeholders: withdrawal of the United Kingdom and EU rules on .eu domain names

https://ec.europa.eu/info/publications/notice-stakeholders-withdrawal-united-kingdom-and-eu-rules-eu-domain-names_en

Das dort verlinkte PDF: NOTICE TO STAKEHOLDERS - WITHDRAWAL OF THE UNITED KINGDOM AND EU RULES ON .EU DOMAIN NAMES

https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/notice_to_stakeholders_brexit_eu_domain_names.pdf

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Die offizielle Aussage in Kurzform (Link 2):

> As of the withdrawal date, undertakings and organisations that are established in the United Kingdom but not in the EU, and natural persons who reside in the United Kingdom will no longer be eligible to register .eu domain names or, if they are .eu registrants, to renew .eu domain names registered before the withdrawal date.

Großbritannien wird mit dem Austrittsdatum ein "drittes Land" außerhalb der EU.

Neuregistrierung:

.eu-Domains dürfen nur bei einer von drei Bedingungen registriert werden:

> (i) undertakings having their registered office, central administration or principal place of business within the EU;
> (ii) organisations established within the EU (without prejudice to the application of national law); and
> (iii) natural persons resident within the EU.

Betriebe / Unternehmen, die ihren Sitz in der EU haben, Organisationen mit Sitz in der EU und natürliche Personen, die in der EU leben.

Damit sind alle Betriebe / Unternehmen, Organisationen und Personen aus Großbritannien zwangsläufig von der Registrierung von eu-Domains ausgeschlossen. Akkreditierte .eu-Registrare dürfen Anträge dieser Unternehmen, Organisationen und Personen nach dem Austrittsdatum nicht mehr annehmen.

Verlängerung:

Wenn Großbritannien aus der EU austritt, erfüllen die Domaininhaber nicht mehr die Bedingung, die sie für die Inhaberschaft von eu-Domains erfüllen müssen: In der EU zu leben oder mit Sitz tätig zu sein. Wirkung: Die Registrare

> the Registry for .eu will be entitled to revoke such domain name on its own initiative and without submitting the dispute to any extrajudicial settlement of conflicts

Die Registrierungsstelle ist berechtigt, die Domains zurückzuziehen, ohne daß das über ein Schiedsgericht läuft.

Bereits 2012 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, daß eine belgische Vermittlungsfirma nicht berechtigt sei, eine eu-Domain für ein US-Unternehmen zu registrieren.

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2012

Pie Optiek SPRL gegen Bureau Gevers SA und European Registry for Internet Domains ASBL

Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles

Internet – Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ – Verordnung (EG) Nr. 874/2004 – Domänennamen – Gestaffelte Registrierung – Art. 12 Abs. 2 – Begriff ‚Lizenznehmer früherer Rechte‘ – Person, der vom Inhaber einer Marke erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung dieses Inhabers einen mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Domänennamen zu registrieren – Keine Erlaubnis, das Zeichen auf andere Weise als Marke zu benutzen

Rechtssache C‑376/11

http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&jur=C,T,F&num=C-376/11&td=ALL

Urteil:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;?text=&docid=125214&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=320018

Da hatte ein Bureau Gevers für das US-Unternehmen Walsh Optical Inc. die Domain www.lensworld.eu registriert - in eigenem Namen, aber für Rechnung des US-Unternehmens. Das belgische Unternehmen Pie Optiek SPRL wollte lensworld.eu ebenfalls, wurde aber abgewiesen, weil die Domain bereits vergeben war. Das Ganze war noch in der Sunrise-Phase der eu-Registrierung. Mit der klaren Aussage (RN 36):

> Hierzu ergibt sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 733/2002, dass die Domäne oberster Stufe „.eu“ geschaffen wurde, um den Binnenmarkt im virtuellen Markt des Internets besser sichtbar zu machen, indem eine deutlich erkennbare Verbindung mit der Union, ihrem rechtlichen Rahmen und dem europäischen Markt geschaffen und so den Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen innerhalb der Union eine Eintragung in eine spezielle Domäne ermöglicht wurde, die diese Verbindung offensichtlich macht.

Demnach können nur Unternehmen mit Sitz in der EU eu-Domains beantragen.

Laut dem ersten Link dürfte das etwa 317.000 eu-Domains betreffen, 1/10 der überhaupt registrierten eu-Domains.

Der dortige Autor regt sich zwar etwas auf, vergleicht das mit dem Erlöschen der .su (Sowjetunion) - Endung. Aber hier erlischt ja nichts. Es ist der explizite Wunsch von Großbritannien, die EU zu verlassen. Dann kann eine solche regionale Domain auch nicht mehr genutzt werden.

Denkbar wäre es, daß vertraglich eine Alternativregelung vereinbart wird. Allerdings dürften dagegen Klagen möglich sein. Angesichts der bereits vorhandenen EuGH-Entscheidung dürfte eine vertragliche Alternativregelung bei einer Klage eher kippen.

 

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