Kammergericht Berlin: Mailadresse im Impressum darf kein toter Briefkasten sein, der nur auf Hilfe und Kontaktformular verweist - Bestätigung Urteil gegen Google - 23 U 124/14

24.04.2018 23:53:23, Jürgen Auer, keine Kommentare

Wenn man eine Website betreibt, dann muß im Impressum eine Mailadresse angegeben werden. Muß auf Nachrichten an diese Mailadresse aktiv reagiert werden?

Oder genügt es, wenn Reaktionen auf eingehende Mails automatisch versandt werden und auf die Hilfe bzw. auf das Kontaktformular mit diversen Rubriken verweisen?

In letzterem Sinne hatte Google den eigenen Internetauftritt gestaltet. War deshalb vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt worden.

Das Kammergericht Berlin hat nun das vorausgehende LG-Urteil bestätigt, wie nun per Pressemitteilung der vzbv bekannt wurde.
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Google muss Kommunikation per E-Mail ermöglichen

https://www.vzbv.de/pressemitteilung/google-muss-kommunikation-e-mail-ermoeglichen

Das eingescannte Urteil: Google - Kammergericht - Urteil vom 23.11.2017 - Az. 23 U 124/14 | nicht rechtskräftig

https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2018/04/24/180424_google_kg_u_12842-8_kontaktaufnahme_email.pdf

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Das vorausgehende LG-Urteil war vom 28.08.2014. Revision wurde zugelassen.

Die wesentlichen Punkte aus der PM:

> Online-Anbieter müssen im Impressum E-Mail-Adresse für schnellen und unkomplizierten Kontakt mit dem Unternehmen angeben.
> Verstoß gegen das Telemediengesetz: Google nimmt den Inhalt von Kunden-E-Mails nicht zur Kenntnis.
> Automatisch erzeugte Standardantwort mit Hinweis auf Online-Hilfen und Kontaktformulare reicht nicht aus.

Google hatte zwar eine Mailadresse im Impressum angegeben. Allerdings:

> Die von Google im Impressum genannte Adresse entpuppte sich allerdings als „toter Briefkasten“. Kunden, die eine E-Mail an support.de@google.com schickten, bekamen eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.“ Google verwies in der Antwort-Mail vor allem auf seine Hilfeseiten, über die „gegebenenfalls“ auch Kontaktformulare erreichbar seien.

Die gerichtliche Feststellung: Eine Mailadresse, bei der schon im Vorfeld erklärt wird, daß die geschickte Anfrage nicht gelesen und zur Kenntnis genommen wird, ermöglicht keine individuelle Kommunikation. Stattdessen werde die Kommunikation verweigert, was offenkundig nicht Zweck des Gesetzes sei. Auch ein Standardschreiben, das alle möglichen Fälle berücksichtigt, würde das Kommunikationsanliegen des Kunden im Endeffekt nur zurückweisen und sei damit unzureichend.

Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv:

> „Eine E-Mail an die im Impressum genannte Adresse zu schreiben, ist einfach und schnell“, so Dünkel. „Kontaktformulare sind auf den Internetseiten dagegen oft schwer zu finden. Nutzer müssen sich in der Regel erst zum Formular durchklicken – wenn es denn für ihr jeweiliges Anliegen überhaupt eines gibt.“

Laut Urteil hatte Google in der Begründung der Berufung ausdrücklich darauf verwiesen, daß das Impressum ausdrücklich von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig Holstein gebilligt worden sei.

Das Kammergericht hatte sich einer Entscheidung des OLG Koblenz vom 01.07.2015 angeschlossen (9 U 1339/14). Da war formuliert worden, daß das Gesetz nicht verlangt, daß jede Postnachricht beantwortet wird. Ebenso müsse nicht auf jede Mail reagiert werden, es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Prüfpflichten.

Da ging es um ein Urteil gegen 1&1:

1&1 muss die unmittelbare Kommunikation per E-Mail ermöglichen - Oberlandesgericht Koblenz - Urteil v. 01.07.2015 - Az.: 9 U 1339/14

http://www.online-und-recht.de/urteile/1-und1-muss-die-unmittelbare-Kommunikation-per-E-Mail-ermoeglichen-Oberlandesgericht-Koblenz-20150701/

> Entscheidend ist, dass die E-Mail-Adresse die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter auf diesem Weg ermöglicht und der Anbieter seine Erreichbarkeit nicht einschränkt, indem er etwa von vornherein durch Regeln zur Behandlung der E-Mail ausschließt, dass eingehende Mails zur Kenntnis genommen werden oder die Kommunikationsmöglichkeiten der Kunden auf bestimmte Fragen inhaltlich eingeschränkt, oder dem Kunden nur anderweitige Möglichkeiten der Kommunikation mitgeteilt werden.
>
> Eine solche unzulässige Einschränkung der Kommunikation stellt es auch dar, wenn das System so angelegt ist, dass auf Kundenanfragen ausschließlich mit einem für alle Fälle von Anfragen vorformulierten Standardschreiben reagiert wird. Denn bei einer solchen Reaktion handelt es sich nicht um eine individuelle Antwort, sondern letztlich nur um ein generelles Zurückweisen des Kommunikationsanliegens des Kunden.

Das Kammergericht hatte in seiner Urteilsbegründung diese Begründung explizit zitiert.

Ferner hatte das LG Berlin einen interessanten Gedanken formuliert: Ein Dienstleister könnte den automatisiert verschickten Text auch direkt im Impressum notieren und auf die Angabe einer Mailadresse verzichten. Dann wäre das Impressum offenkundig ungenügend. Die Zwischenschaltung einer Pro-Forma-Mail, die diesen Text verschickt, ist dann auch ungenügend.

Auch der Einwand, daß eine Bearbeitung auf anderem Wege besser sei, zählt nicht. Die Beklagte

> kann sich nicht als Ersatzgesetzgeber gerieren und unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Vorschrift eine zwingend vorgeschriebene Angabe durch eine ihr geeigneter erscheinende Angabe ersetzen.

Ferner ist die Genehmigung durch die Medienanstalt Hamburg/Schleswig Holstein irrelevant. Es müßte wenigstens ein Verwaltungsakt sein, der von der zuständigen Behörde erlassen worden wäre. Das wäre aber der Medienrat der Anstalt gewesen, nicht der Direktor. Die Mitteilung würde nur besagen, daß die Medienanstalt Hamburg/Schleswig Holstein das Verfahren von Google nicht als Ordnungswidrigkeit einschätzen würde.

Inhaltlich war das Urteil zu erwarten. Gegen das OLG-Urteil hatte 1&1 wohl keine Revision eingelegt, wobei sich im Urteil kein Hinweis fand, ob Revision zugelassen worden war. Da ging es um die Zahlung von 214,00 €. Bei einem zu niedrigen Streitwert kann das der Grund sein, weshalb keine Revision zugelassen wird.

Bei dem jetzt vom KG Berlin entschiedenen Berliner Verfahren

LG Berlin: Muss Google Support-E-Mails lesen? Urteil vom 28.08.2014, Az. 52 O 135/13

http://www.damm-legal.de/lg-berlin-muss-google-support-e-mails-lesen

ging es dagegen um einen Unterlassungsanspruch:

> Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen,
>
> im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite unter der Adresse www.google.de nur eine solche E-Mail-Adresse anzugeben, bei der die an diese Adresse gerichteten E-Mails ausschließlich mit E-Mails wie der hier wiedergegebenen beantwortet werden:
>
> „Dieses ist eine automatisch generierte E-Mail, Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gruenden nicht moegllch.

Da ist die automatisierte Antwortmail auch abgedruckt. Ferner eine Verurteilung zur Zahlung von 200 Euro nebst Zinsen.

Da fehlt zwar auch ein Hinweis auf den festgesetzten Streitwert. Allerdings:

> Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl.10 % vorläufig vollstreckbar.

Demnach dürfte der Streitwert in diesem Verfahren so hoch gewesen sein, daß zumindest ein zu niedriger Streitwert nicht die Revision verhindert hat. Allerdings hat das Kammergericht das Urteil für sofort vollstreckbar erklärt - ohne eine Sicherheitsleistung zu fordern.

Mal sehen, ob Google Revision einlegt, so daß es zu einer Entscheidung vom Bundesgerichtshof kommt.

 

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