Bundesfinanzhof: Gilt Steuersatzermässigung für Campingplätze auch für Bootsliegeplätze? Vorabentscheidungsersuchen zum Europäischen Gerichtshof - V R 33/17
Würde man die gesplitteten Steuersätze von 7 und 19 Prozent abschaffen und nur einen einheitlichen Steuersatz einführen: Das dürfte erhebliche Vereinfachungen nach sich ziehen. Denn die jetzigen Regelungen führen immer wieder zu Überschneidungen und neuen Situationen.
Der Bundesfinanzhof hatte sich im August mit so einer Geschichte beschäftigt.
Die kurzfristige Vermietung von Campingflächen ist laut Umsatzsteuerrecht ermäßigt, also nur mit 7 Prozent Umsatzsteuer belegt. Nun gibt es einen eingetragenen Verein. Dieser überließ Bootsliegeplätze in seinem Hafen Wassersportlern, diese zahlten dafür ein sogenanntes Hafengeld. Damit durften sie im Hafen ankern, übernachten und dortige sanitäre Einrichtungen nutzen.
Sie nutzen also eine Infrastruktur, wie das ähnlich für Campingplätze und Wohnmobilhäfen zutrifft.
Dann fiel jemandem diese Analogie auf. Und der eingetragene Verein klagte. Verlor zwar, ging aber weiter zum Bundesfinanzhof. Und dieser entschied, die Frage an den Europäischen Gerichtshof weiterzuleiten.
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EuGH-Vorlage: Steuersatzermäßigung für Campingplätze auch für Bootsliegeplätze? Beschluss vom 2.8.2018
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Der Gedanke gegenüber dem ablehnenden FG-Urteil:
> Demgegenüber sieht es der BFH als möglich an, dass es der in der Europäischen Grundrechtscharta verankerte allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 20 EUGrdRCh), der im Steuerrecht im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, gebietet, die Steuersatzermäßigung für Campingplätze und damit für sog. „Wohnmobilhäfen“ auch auf die Überlassung von Bootsliegeplätzen anzuwenden, soweit diese gleichartige Umsätze ausführen.
Sprich: Da die erbrachten Leistungen "im wesentlichen" dieselben sind (Platz für eine eigene Übernachtung, sanitäre Anlagen), müssen die Erträge auch nach denselben Prinzipien besteuert werden. Und nicht im einen Fall ein Aufschlag von 7 Prozent, im anderen Fall einer von 19 Prozent.
> Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, war dem BFH eine eigene Sachentscheidung verwehrt und eine Vorlage an den EuGH erforderlich.
Der Beschluß:
BUNDESFINANZHOF Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 2.8.2018, V R 33/17
ECLI:DE:BFH:2018:VE.020818.VR33.17.0
EuGH-Vorlage zur Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Bootsliegeplätzen
Das Finanzgericht hatte argumentiert, daß ein Boot zuallererst ein Beförderungsmittel sei.
> Dem stehe nicht entgegen, dass viele Boote auch Einrichtungen zum Übernachten (Kajüten) hätten und diese auf den Gastliegeplätzen entsprechend genutzt werden könnten.
Deshalb sei die Überlassung von Bootsliegeplätzen von der Formulierung "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" erfaßt. Dagegen wehrte sich der Kläger mit dem nachvollziehbaren Argument:
> Die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz verletze den allgemeinen Gleichheitssatz, weil die Überlassung von Flächen für Wohnmobile und Wohnwagen dem ermäßigten Steuersatz unterläge. Damit werde ein vergleichbarer wirtschaftlicher Vorgang begünstigt.
Wohnmobile und Wohnwagen sind auch Fortbewegungsmittel, aber gleichzeitig zum Übernachten geeignet. Wie ein Boot mit Kajütte. Stattdessen sei es Wille des Gesetzgebers,
> der grundsätzlich alle kurzfristigen Beherbergungen in wie auch immer gearteten Einrichtungen mit dem ermäßigten Steuersatz habe besteuern wollen.
In dem Beschluß gibt es einen längeren Abschnitt (RN 28), in dem diverse Hinweise zu finden sind, warum das Bereitstellen von Ankerplätzen ähnlich wie das Bereitstellen von Wohnmobilplätzen zu behandeln sei.
> Denn einem reinen Freizeithafen kann im Gegensatz zu einem Industriehafen dieselbe Funktion zukommen wie einem Campingplatz. Diese funktionale und wirtschaftliche Identität kommt zum Ausdruck, wenn man auch bei Flächen für Wohnmobile von "Wohnmobilhäfen" spricht.
Dann wird darauf verwiesen, daß es zwar Regelungen zum kurzfristigen Vermieten auf Campingplätzen gäbe. Das wurde aber bereits auf die Vermietung von Campingflächen ausgedehnt. Damit könnten auch andere Flächen, insbesondere Wasserflächen, mit einbezogen werden. Und dann:
> So wie es für den Begriff des Grundstückes unerheblich ist, ob das Grundstück von Wasser überspült ist oder nicht (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1991 V R 46/88, BFHE 167, 200, BStBl II 1992, 368), ist es für den Begriff der Campingfläche unerheblich, ob diese aus Rasen, Beton oder eben aus Wasser besteht.
Das Problem gibt es erst seit 2009, seitdem die damalige schwarz-gelbe Regierung auf Wunsch der FDP diese kurzfristigen Beherbergungen steuerlich begünstigt wurden.
> Denn wenn der Gesetzgeber Wohnmobilhäfen als "vergleichbare Einrichtungen" ansieht, gibt es keinen sachlich rechtfertigenden Grund, Bootsliegeplätze nicht als "vergleichbare Einrichtung" anzusehen. Denn entscheidend ist nicht der Aggregatzustand der überlassenen Fläche sondern ihre Funktion, d.h. es kommt darauf an, ob die Fläche zum Camping vorgesehen ist und überlassen wird. Der Begriff Camping aber umfasst eine breite Spanne von Aktivitäten, denen gemeinsam ist, dass nicht in Gebäuden übernachtet, sondern die Zeit in der freien Natur oder auf für das Campen vorgesehenen Einrichtungen verbracht wird. Das trifft auf den Bootsführer und den Wohnmobilisten gleichermaßen zu.
Da ist man dann schnell beim "Gleiches muß gleichartig besteuert werden".
Mal sehen, wie die Sache ausgehen wird.