Bundesfinanzhof: Bei privater Pkw-Nutzung ist allgemeiner Listenpreis für Privatpersonen zu berücksichtigen, nicht eventuell vergünstigter Preis für einzelne Berufsgruppen - III R 13/16
Wenn jemand ein geschäftlich genutztes Auto zusätzlich privat nutzt, dann kann er den geltwerten Vorteil dieser Firmenwagennutzung nach der 1 %-Regelung versteuern. Dann wird pro Nutzungsmonat 1 % des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert.
Was ist aber, wenn das Fahrzeug nicht über den "offiziellen Listenpreis für Privatpersonen" bezogen wurde, sondern ein Kaufpreis zugrunde lag, der vom Hersteller für Taxi- und Mietwagen angeboten wurde? Im Streitfall war der Kläger Taxifahrer, konnte deshalb ein vergünstigtes Taxi kaufen und nutzte das privat. Er setzte diesen vergünstigten Preis als Basis für die 1 % - Regelung an. Das Finanzamt war damit nicht einverstanden.
Beim Finanzgericht hatte der Kläger mit seiner Auffassung zunächst Erfolg. Anders beim Bundesfinanzhof. Der entschied gegenteilig:
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Private Pkw-Nutzung im Taxigewerbe: Definition des Listenpreises bei Anwendung der 1 %-Regelung - Urteil vom 8.11.2018 III R 13/16
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Der Fall:
> In dem vom BFH beurteilten Fall nutzte der Kläger sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch privat. Einkommensteuerrechtlich entschied er sich für die sog. 1 %-Regelung, d.h. er versteuerte für die Privatnutzung monatlich 1 % des Listenpreises gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
Da hat der Kläger eine Wahlmöglichkeit. Aber wenn er als Unternehmer das Auto vergünstigt bezogen hat, was ist der Bezugspreis?
> Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Im Streitfall legte der Kläger den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde.
Anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer nutzte das Finanzamt eine andere Liste und kam zu einem höheren Listenpreis.
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf.
Als Listenpreis gilt der Preis, den ein Privatkunde zu zahlen hätte. Der Listenpreis soll weder die Neuanschaffungskosten noch den gegenwärtigen Fahrzeugwert abbilden. Stattdessen ist das eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw.
Die Pressemitteilung weist darauf hin, daß das Urteil für alle vergleichbaren Fälle gilt:
> Das Urteil betrifft einen Taxiunternehmer. Es hat darüber hinaus auch Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.
Wenn jemand die 1 % Regelung nutzen möchte, gilt immer der allgemeine Preis für Privatkunden. Nicht ein eventueller günstigerer Preis, der nur bestimmten Berufsgruppen oder Branchen angeboten wird.
Was ich persönlich auch sinnvoll finde. Damit wird die Privatnutzung einheitlich besteuert. Unabhängig von der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen.
Das Urteil
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 8.11.2018, III R 13/16
ECLI:DE:BFH:2018:U.081118.IIIR13.16.0
Listenpreis i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG im Taxigewerbe
nennt den Preisunterschied: Das Finanzamt setzte aufgrund der Herstellerangaben einen abgerundeten Preis von 48.100 Euro an. Die Preisliste "Taxi und Mietwagen" desselben Herstellers nannte einen Preis von (abgerundet) 37.500 Euro. Macht also einen geltwerten Vorteil von 481 bzw. 375 Euro pro Monat, die zu versteuern sind. Bzw. etwa 28 % mehr.