Bundesgerichtshof: Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Grenzabstand von mindestens zwei Metern - V ZR 218/18

28.09.2019 23:49:57, Jürgen Auer, keine Kommentare

Bäume sind wichtig, keine Frage. Aber wenn verschiedene Grundstücke aneinandergrenzen, dann hat der eine seine Bäume. Der andere fühlt sich von diesen gestört. Blätter und Pollen pflegen keine Grundstücksgrenzen zu beachten.

Zwei Nachbarn waren unterschiedlicher Meinung. Der eine hatte drei Birken auf seinem Grundstück. Gesund, mindestens zwei Meter Abstand von der Grundstücksgrenze, 18 Meter hoch. Der Nachbar fühlte sich gestört und verlangte die Entfernung. Hilfsweise forderte er 230 Euro für die Monate Juni bis November pro Jahr.

Interessant: Das Amtsgericht Maulbronn hatte im November 2015 beide Punkte abgelehnt. Das Landgericht Karlsruhe vom Sommer 2018 entschied, daß die Birken entfernt werden müßten. Der Bundesgerichtshof entschied gegenteilig und stellte das Amtsgerichtsurteil wieder her.

Sprich: Es gibt weder einen Anspruch auf Entfernen der Birken noch gibt es eine Zahlungsverpflichtung.
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Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung des Grenzabstands

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2019&Sort=3&nr=99550&pos=1&anz=124

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Die Begründung: Ein Beseitigungsanspruch setzt voraus, daß der Beklagte Störer ist. Dazu reicht es nicht aus, daß er Grundstückseigentümer ist. Er muß auch für das Problem verantwortlich sein. Stürzt bsp. ein nicht erkennbar kranker Baum bei einem heftigen Gewitter um, dann ist der Grundstückseigentümer nicht verantwortlich.

Das Kriterium ist also die "ordnungsgemäße Bewirtschaftung" des Grundstücks. Von diesen ist auszugehen, wenn die landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten werden. Dies war hier der Fall. Damit ist der Grundstückseigentümer nicht für die Blätter, Pollen und Zweige verantwortlich, die seine Birken auf dem Nachbargrundstück produzieren. Mangels Verantwortlichkeit gibt es auch keinen Störer, damit keinen Beseitigungsanspruch.

Da der Beklagte nicht für die Störung verantwortlich ist, gibt es auch keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Ferner kann ein Anspruch nicht aus dem Nachbarschaftsrecht abgeleitet werden. Die Beeinträchtigungen mögen zwar erheblich sein. Aber sie seien nicht so schwer, daß sie nicht mehr hinzunehmen seien.

Das entsprechende Gesetz für BW sieht einen Mindestabstand bei Birken von 4 Metern zur Grundstücksgrenze vor. Bei Grundstücken in Innerortslage verringert sich das auf die Hälfte. Damit lagen die mindestens zwei Meter im Rahmen.

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